Projektweg
Der schnellste Weg zur richtigen Entscheidung.

Für die Kampfmittelprüfung eines Bohrpunkts benötigen wir mehr als eine Markierung im Plan: seine eindeutige Bezeichnung, die tatsächliche Lage, Ansatzhöhe und geplante Tiefe. FONTANA-EOD gleicht diese Angaben mit vorhandenen Kampfmittelunterlagen ab und untersucht den vereinbarten Bereich. Im Bericht wird festgehalten, welchen Eingriff das Ergebnis abdeckt und welche Einschränkungen bestehen.
Dieselben Punktnummern in Plan und Auftrag verwenden.
Ansatzhöhe und Bohrverlauf mit angeben.
Neue Positionen vor dem Eingriff prüfen lassen.
Vor einem Bohrpunkt werden Lage, Ansatzhöhe, vorgesehene Tiefe und Ausführung mit den Kampfmittelunterlagen abgeglichen. Eine gleichbleibende Punktnummer belegt nicht, dass ein versetzter oder tieferer Aufschluss noch vom bisherigen Umfang erfasst ist. FONTANA-EOD stimmt die Bearbeitung auf den konkreten Eingriff ab und dokumentiert den tatsächlich untersuchten Raum.

Historische Erkenntnisse und frühere Untersuchungen werden mit dem aktuellen Aufschlussplan verglichen. Neben der Lage gehören Ansatzhöhe und geplante Tiefe zur Beschreibung. Die Fachfirma prüft, welchen Beitrag die vorhandenen Unterlagen für diesen Eingriff leisten. Offene Fragen bleiben dem jeweiligen Punkt zugeordnet.
Vorhandene Berichte dem Aufschlusspunkt zuordnen
Eine Untersuchung an der Oberfläche wird auf die örtlichen Bedingungen und die benötigte Aussage bezogen geplant. Befestigungen, Bauwerke und bekannte Einbauten werden in den Unterlagen vermerkt. Die Eignung einer Methode folgt aus der konkreten Aufgabe; eine allgemein verfügbare Fläche beschreibt den späteren Aufschlussraum noch nicht vollständig.
Oberflächensondierung für den zugänglichen Bodenraum
Geplante tiefe oder geneigte Aufschlüsse benötigen eine entsprechende räumliche Beschreibung. Die Prüfung wird auf diesen Verlauf und die verfügbaren Erkenntnisse bezogen. Eine Änderung der Ausführung wird fachlich abgestimmt. Ein Bericht zu einem anderen Raum wird nicht allein wegen derselben Punktnummer übernommen.
Tiefensondierung für den geplanten Aufschluss einordnen
Kann ein vorgesehener Ansatzpunkt vor Ort nicht genutzt werden, wird die neue Lage dokumentiert und mit dem Untersuchungsstand verglichen. Die Planänderung erreicht die zuständigen Fachbeteiligten vor dem Eingriff. Bestehende Ergebnisse bleiben erhalten und werden mit ihrem tatsächlichen räumlichen Bezug verwendet.
Verlegte Ansatzpunkte dokumentarisch abgleichenEin Aufschluss ist räumlich mehr als ein Symbol im Lageplan. Die erforderlichen Angaben hängen davon ab, wo der Eingriff beginnt, wie er ausgeführt werden soll und welchen Raum er betrifft. Diese Informationen müssen zwischen Planung, Feldteam und Ergebnisbericht zusammenpassen.

Koordinaten und Lageplan müssen eine eindeutige Zuordnung ermöglichen. Die Ansatzhöhe hilft, geplante Tiefen räumlich zu beschreiben. Unterschiedliche Bezugssysteme oder nachträglich veränderte Geländeoberflächen werden vor Ausführung geklärt.
Kampfmittelprüfung bei Bodengutachten und Geotechnik
Die vorgesehene Endtiefe und gegebenenfalls ein abweichender Verlauf gehören zum Programm. Eine spätere Vertiefung wird nicht allein durch die alte Punktbezeichnung erfasst. Der dokumentierte Untersuchungsraum bleibt maßgeblich.
Tiefensondierung und Bohrlochsondierung für Bauprojekte
Gerätestandplatz, Leitungen und Hindernisse können die Ausführung beeinflussen. Ein notwendiger Ersatzpunkt wird mit neuer Lage und Ausführung angegeben. Räumliche Nähe allein ist kein Nachweis, dass die frühere Untersuchung ihn einschließt.
Kampfmittelprüfung für Umweltbüros und GeotechnikKurzfristige Änderungen lassen sich nur sinnvoll beurteilen, wenn alter und neuer Stand vergleichbar sind. Eine mündlich genannte Punktnummer ohne aktualisierte Geometrie reicht dafür nicht aus.
Vergleichen Sie die eingemessene Lage mit dem freigegebenen Erkundungsprogramm und dem dokumentierten Kampfmittelumfang. Abweichungen werden vor dem Eingriff geklärt. Die Kennzeichnung im Gelände ist kein eigener Untersuchungsnachweis. Zur eindeutigen Zuordnung gehören Punktnummer, Koordinaten, Ansatzhöhe und der gültige Planstand. Bezeichnen Sie auch, ob ein lotrechter oder geneigter Aufschluss vorgesehen ist. Die Lage an der Oberfläche und der untersuchte Bodenraum werden zusammen betrachtet. Kann ein markierter Punkt nicht sicher den vorliegenden Unterlagen zugeordnet werden, wird diese Zuordnung vor der betreffenden Arbeit mit der Fachplanung geklärt. Die Ausführenden erhalten den dafür abgestimmten Stand.
Übermitteln Sie den vorgesehenen Ersatzpunkt mit Tiefe und Verfahren. Die Fachbewertung bezieht sich auf diese neue Geometrie. Ein ungeprüfter Wechsel kann den Bezug zwischen Untersuchung und Ausführung aufheben. Halten Sie fest, welcher ursprüngliche Punkt ersetzt werden soll und welche Angaben sich ändern. Die bisherige Kennung darf nicht zu einer unbemerkten Zuordnung alter Ergebnisse zur neuen Lage führen. Ein aktualisierter Lageplan und eine nachvollziehbare Punktliste machen die Änderung für Planung, Fachfirma und Ausführung erkennbar. Vorhandene Ergebnisse werden für den neuen Eingriff bewertet; noch benötigte Untersuchungen und die anschließende Rückmeldung werden konkret benannt.
Die neue Endtiefe und gegebenenfalls geänderte Ausführung werden mit dem bisherigen Ergebnis abgeglichen. Die Entscheidung betrifft den zusätzlichen Raum. Eine unveränderte Lage an der Oberfläche genügt nicht zur Übertragung. Geben Sie bei einer Tiefenänderung den verwendeten Bezug an und kennzeichnen Sie die betroffenen Aufschlüsse. Auch eine geänderte Bohrneigung kann einen anderen Bodenraum betreffen. Die Fachplanung benötigt deshalb die vorgesehene Geometrie zusammen mit den vorhandenen Untersuchungsunterlagen. Stimmen alte und neue Bezugshöhen nicht überein, wird dieser Unterschied aufgeklärt. Die Rückmeldung benennt den betrachteten Umfang und die Voraussetzungen für den nächsten vorgesehenen Eingriff.
Bei mehreren Aufschlüssen können schon unterschiedliche Bezeichnungen zu Missverständnissen führen: Ein Punkt wird im Plan anders benannt als in der Ausschreibung, oder eine spätere Verschiebung erscheint nur in einer einzelnen Datei. Für die Kampfmittelaufgabe ist entscheidend, dass alle Beteiligten denselben vorgesehenen Eingriff meinen. Eine aktuelle Punktliste verbindet deshalb die Bezeichnung mit Lage, Höhenbezug und dem geplanten Verlauf.
In Deutschland nennt § 8 GeolDG für Bohrungen unter anderem die geplante Lage und Ansatzhöhe, den Bohrlochverlauf und die Endteufe als Nachweisdaten. Der dort geregelte Anzeige- und Datenweg ist eine eigene Aufgabe. Mit der geologischen Anzeige ist nicht bestätigt, dass die Kampfmittelfrage für den Aufschluss geklärt wurde. Dafür sind die vorhandenen Kampfmittelerkenntnisse und die einschlägigen Anforderungen gesondert zu prüfen.
Verwenden Sie dieselbe Bezeichnung in Lageplan, Punktliste, Auftrag und späterer Ergebniszuordnung. Falls vorhandene Unterlagen eine andere Nummerierung enthalten, stellen Sie eine eindeutige Zuordnung her. Es sollte erkennbar bleiben, ob ein Punkt nur umbenannt, tatsächlich versetzt oder durch einen anderen Aufschluss ersetzt wurde.
Stellen Sie die Lage so bereit, dass sie im Projekt eindeutig wiedergefunden werden kann. Bei Koordinaten gehört das verwendete Bezugssystem dazu; Höhenangaben benötigen einen verständlichen Höhenbezug. Eine Markierung auf einem unscharfen Übersichtsbild reicht dafür nicht aus. Unklare Angaben werden vor der Festlegung des Untersuchungsumfangs geklärt.
Geben Sie an, welcher Eingriff tatsächlich vorgesehen ist und auf welche Ansatzhöhe sich die Tiefe bezieht. Bei einer Änderung des Geländes ist dieser Bezug erneut zu prüfen. Zur Festlegung des Untersuchungsumfangs ist der gesamte vorgesehene Verlauf im Boden anzugeben; die Markierung an der Oberfläche allein genügt nicht.
Für Bohrpunkte und Baugrundaufschlüsse muss nachvollziehbar bleiben, auf welche Eingriffe sich ein Ergebnis bezieht. Die Dokumentation führt die Ausgangsdaten, die tatsächlich ausgeführte Untersuchung und ihre Schlussfolgerungen zusammen. Eine Grundstücksbezeichnung oder ein kurzer Abschlussvermerk genügt nicht, um spätere Änderungen am Bauvorhaben beurteilen zu können.
Vorliegende Lagepläne, historische Bewertungen und frühere Untersuchungsberichte werden mit Datum und Anlagen bereitgestellt. Bei Punktlagen, Ansatzhöhen, Bohrverläufen und vorgesehenen Tiefen sind Lage- und Höhenbezug wichtig. Nicht dokumentierte Annahmen werden als offene Angaben geführt. So bleibt bei der Methodenauswahl erkennbar, welche Aussagen auf Unterlagen beruhen und welche Bedingungen noch zu klären sind.
Die untersuchten Bereiche, eingesetzten Verfahren und festgestellten Abweichungen werden dem ausgeführten Planstand zugeordnet. Eine nicht zugängliche Fläche oder ein nicht auswertbarer Bereich wird nicht als erledigt zusammengefasst. Auch Änderungen während der Feldarbeit gehören in die Ergebnisunterlagen. Dadurch lässt sich die Aussage des Berichts von einer ursprünglich vorgesehenen, aber nicht ausgeführten Untersuchung unterscheiden.
Die Übergabe benennt den untersuchten Raum, die geltenden Bedingungen und verbleibende Fragen. Eine Verschiebung des Ansatzpunkts oder eine Änderung von Tiefe beziehungsweise Verlauf ist anschließend mit diesem Umfang abzugleichen. Die Beteiligten müssen erkennen können, ob vorhandene Erkenntnisse weiterhin passen oder ergänzende Bearbeitung nötig wird. Eine Aussage zur untersuchten Fläche darf nicht ohne Prüfung auf weitere Flächen oder größere Eingriffstiefen erweitert werden.
Die Liste verbindet Planbezeichnung, Lage, Tiefe und Bearbeitungsstand. Sie ergänzt die eigentlichen Untersuchungsunterlagen und darf deren räumliche oder technische Grenzen nicht verkürzen.
Für jeden Punkt werden die für die Aufgabe erforderlichen Geometrie- und Verfahrensangaben geführt. Vorläufige Werte und noch nicht entschiedene Alternativen bleiben als solche erkennbar.
Abweichende Lagen, nicht ausgeführte Punkte und geänderte Tiefen werden dokumentiert. Eine alte Nummer kann erhalten bleiben, muss aber mit dem tatsächlichen Zustand eindeutig verknüpft sein.
Die Aussage wird dem wirklich untersuchten Raum zugeordnet. Nicht bearbeitete Teile oder Einschränkungen bleiben sichtbar. So kann eine spätere Ergänzung gezielt geplant werden. Erforderliche Anschlussuntersuchungen und Freilegungen werden den betroffenen Bereichen zugeordnet. Die Bergung bestätigter Kampfmittel wird mit dem zulässigen Tätigkeitsumfang und den örtlichen Zuständigkeiten abgestimmt. Nach tatsächlichen Freilegungs- oder Räumarbeiten werden die zugehörigen Befund- und Räumprotokolle aufgenommen.
Geben Sie der Punktliste und dem zugehörigen Plan einen erkennbaren Stand. Benennen Sie den Ansprechpartner, der Änderungen zusammenführt. Geben Sie für die erste Anfrage auch die geplante Reihenfolge und Aufschlussart an. Verwenden Sie für die Aufträge denselben aktuellen Planstand. Im Erstkontakt werden auch historische Unterlagen und vorhandene Luftbildauswertungen mit ihrem Untersuchungsraum erfasst. Gegebenenfalls noch erforderliche Auswertungen werden in die weitere Untersuchungsplanung aufgenommen. Bleiben historische Fragen offen, werden ergänzende Nutzungsunterlagen recherchiert und geeignete Kriegsluftbilder ausgewertet, soweit verfügbar. Die Erkenntnisse und Auswertungsgrenzen werden dem heute geplanten Eingriff zugeordnet.
Wenn ein Aufschluss etwa wegen eines Hindernisses verlegt werden soll, dokumentieren Sie die neue Lage und den Anlass. Lassen Sie vor dem Bodeneingriff abgleichen, ob die bestehende Kampfmittelaussage den geänderten Bereich erfasst. Übertragen Sie ein Untersuchungsergebnis nicht eigenständig auf den neuen Punkt, nur weil er nahe am ursprünglichen liegt.
Die Ergebnisübergabe sollte erkennen lassen, welcher Bereich unter welcher Punktbezeichnung untersucht wurde und welche Einschränkungen verblieben sind. Nicht ausgeführte, geänderte oder noch offene Punkte bleiben unterscheidbar. So kann die ausführende Erkundungsfirma ihre Vorbereitung auf den richtigen Stand beziehen.
Planung, Kampfmittelbearbeitung und Erkundung benötigen einen nachvollziehbaren Übergabestand. Das Feldteam erhält die aktuelle Punktliste zusammen mit den zugeordneten Ergebnissen und offenen Aufgaben.
Punktliste, Lageplan und Kampfmittelunterlagen werden zusammen gelesen. Fehlende Höhen- oder Tiefenangaben werden vor der weiteren Festlegung geklärt.
Die Methode wird anhand von Verdachtsgrundlage, Bodenaufbau, Eingriffstiefe, Störeinflüssen und erreichbaren Bereichen ausgewählt. Ansatzpunkt, Bezugshöhe und Bohrverlauf bestimmen den Bodenraum, auf den die Untersuchung auszurichten ist.
Neue Lage, Tiefe oder Verfahren werden vor dem Eingriff an die betroffenen Verantwortlichen übergeben. Die fachliche Bewertung erfolgt am geänderten Raum, nicht nur an der Punktnummer.
Die beauftragte Untersuchung wird an den abgestimmten Punkten ausgeführt. Messdaten, Befunde und Einschränkungen werden mit eindeutiger Punktkennung, Lage-, Höhen- und Tiefenbezug aufgenommen.
Messdaten und Befunde werden fachlich ausgewertet. Bearbeitete Punkte, Untersuchungsgrenzen und erforderliche Anschlussmaßnahmen werden in den Ergebnisunterlagen dokumentiert. Die spätere Erkundung muss sich auf diesen tatsächlichen Stand beziehen.

Ordnen Sie jedem vorgesehenen Aufschluss die verfügbaren Kampfmittelunterlagen zu. Entscheidend ist, ob Lage, Tiefenbereich und fachliche Aussage zu diesem Eingriff passen. Der Bericht eines benachbarten Punktes kann Informationen liefern, deckt den neuen Punkt aber nicht allein wegen seiner Nähe automatisch ab.
Beschreiben Sie den tatsächlichen Zugang sowie bekannte Befestigungen, Leitungen und metallische Einbauten im Umfeld. Solche Randbedingungen können die geophysikalische Untersuchung beeinflussen. Das geeignete Verfahren wird für den geplanten Eingriff und die tatsächlichen Messbedingungen festgelegt. Ein festes Messraster oder eine Untersuchungstiefe lässt sich aus einer Punktliste allein nicht ableiten. Erforderliche Untersuchungen und Schutzmaßnahmen werden vor bodeneingreifenden Vorbereitungsarbeiten wie Rodung, Rückbau, Aufbruch oder dem Herstellen von Zuwegungen und Arbeitsflächen festgelegt. Später zugängliche Teilflächen werden vor den jeweiligen Folgeeingriffen untersucht.
Eine Kampfmitteluntersuchung und die nachfolgende geotechnische oder umweltbezogene Erkundung sind getrennte Arbeitsschritte mit eigenen Aufgaben. Für die Ausführung des Aufschlusses können weitere Voraussetzungen bestehen. Übergeben Sie der Erkundungsfirma den Bericht mit seinem tatsächlichen Untersuchungsumfang und den verbliebenen Einschränkungen. Für weitere Arbeiten am Standort werden die konkreten Eingriffe und die dafür geltenden Voraussetzungen gesondert abgestimmt.
Bei punktbezogenen Eingriffen müssen die eingesetzten Methoden den relevanten Raum abdecken können. Bodenaufbau, Einbauten, vorgesehene Tiefe und technische Ausführung beeinflussen die Wahl. Ein geologisches Erkundungsverfahren ist nicht automatisch eine Kampfmitteluntersuchung.
Die Auswertung historischer Luftbilder und weiterer Unterlagen dient der Einordnung des Kampfmittelverdachts. Sie betrachtet die frühere Nutzung und erkennbare Hinweise im Untersuchungsbereich. Damit wird eine Grundlage für die Entscheidung über weitere Maßnahmen geschaffen. Sie ersetzt keine technische Untersuchung des Bodens und kann nicht jede spätere Auffüllung oder nachträgliche Veränderung beschreiben.
Historische Luftbildauswertung für das BaufeldGeomagnetische Messungen und elektromagnetische Verfahren erfassen unterschiedliche physikalische Eigenschaften. Leitungen, Stahlteile, Bewehrung und metallhaltige Auffüllungen können die Auswertung beeinflussen. Ein Signal ist zunächst ein Messbefund, noch keine gesicherte Objektbestimmung. Die Verfahrenswahl muss deshalb die erwarteten Zielobjekte, das Umfeld und die tatsächliche Auswertbarkeit zusammen betrachten. Geomagnetik erfasst magnetische Auffälligkeiten; TDEM erfasst zeitabhängige elektromagnetische Antworten elektrisch leitfähiger Körper.
Geomagnetik und Standortbedingungen Elektromagnetische Sondierung einordnenGeoradar ergänzt die Betrachtung, wenn die Fragestellung und die Bodenverhältnisse dafür geeignet sind. Die erkennbare Tiefe und die Unterscheidbarkeit von Strukturen hängen unter anderem vom Untergrund und von vorhandenen Einbauten ab. Es ist kein universeller Ersatz für andere Sondierverfahren. Ob eine Kombination Erkenntnisgewinn bringt, wird anhand des konkreten Untersuchungsziels entschieden.
Georadar und seine EinsatzgrenzenBei tieferen Eingriffen kann eine Untersuchung ausgehend von geeigneten Bohr- oder Sondierpunkten in Betracht kommen. Lage, Tiefe und technische Ausführung dieser Punkte müssen geplant werden. Eine Aussage für einen Punkt oder einen begrenzten Bereich lässt sich nicht allein aufgrund räumlicher Nähe auf die nächste Baugrube übertragen. Der Bericht muss den tatsächlich untersuchten Raum erkennen lassen. Für einzelne Bohr- oder Fundamentpunkte werden das zu prüfende Bodenvolumen und die erreichbare Messabdeckung vor der Festlegung eines Bohrpunktrasters abgeglichen. Erforderliche Untersuchungen und Schutzmaßnahmen werden vor dem Herstellen der Bohrungen bestimmt. Verrohrung, Bohrtiefe und Dokumentation werden auf Aufgabe und örtliche Bedingungen abgestimmt.
Tiefen- und Bohrlochsondierung abstimmenIhr Einsatz wird im Verhältnis zu den vorherigen Untersuchungen, zum Verdacht und zum Bauablauf festgelegt. Unklare Bereiche, störende Einbauten und vorgesehene Eingriffstiefen müssen vor Beginn besprochen werden. Eine notwendige Befundbearbeitung ist gesondert zu planen. Die jeweilige Arbeitslage wird technisch sondiert und bewertet, bevor kontrollierter lagenweiser Abtrag mit ergänzender Sichtkontrolle folgt. Die Schritte werden bis zur vereinbarten Sohle wiederholt. Aushublagen, Stoppsignal, Weisungsbefugnisse, Meldewege und Dokumentation werden vor Beginn mit Bauleitung und Fachpersonal abgestimmt.
Bauaushubüberwachung für den geplanten Abschnitt Kampfmittelbergung nach fachlicher KlärungFür Bohrpunkte und Baugrundaufschlüsse zählt eine nachvollziehbare Bearbeitung der konkreten Eingriffe. FONTANA-EOD beschreibt den vereinbarten Untersuchungsumfang und die Grenzen der eingesetzten Verfahren. Die Schlussfolgerung wird aus den tatsächlich vorliegenden Unterlagen und Ergebnissen abgeleitet. Ungeklärte Angaben und eingeschränkte Messbedingungen werden dem betroffenen Untersuchungsbereich zugeordnet.
Die vorgesehenen Eingriffe werden in einem abgestimmten Lageplan geführt. Bei Änderungen wird festgehalten, welcher Stand ersetzt wurde. Damit arbeitet die Fachfirma nicht versehentlich auf einer älteren Geometrie, während die Bauausführung bereits einen anderen Eingriff vorbereitet.
Ein auffälliges Signal ist zunächst ein Befund, der fachlich einzuordnen ist. Umgekehrt kann eine erschwerte oder nicht belastbare Auswertung nicht als negatives Ergebnis gewertet werden. Welche weitere Bearbeitung sinnvoll ist, wird unter Berücksichtigung der Untersuchungsfrage und der örtlichen Bedingungen entschieden.
Die verantwortliche Erkundungsplanung und die Bauleitung erhalten die für die nächste Entscheidung erforderlichen Ergebnisse und Einschränkungen. Bei offenen Teilbereichen wird geklärt, welche Information oder Maßnahme noch fehlt. Die Projektbeteiligten behalten dadurch einen erkennbaren Übergabepunkt zwischen Untersuchung, Bewertung und weiterer Ausführung.
Die Beteiligten benötigen einen eindeutigen Weg für Änderungen. Dadurch bleibt erkennbar, wer den neuen Eingriff beschreibt und wer ihn mit dem bisherigen Untersuchungsergebnis vergleicht.
Sie legt die für ihre Fragestellung erforderlichen Punkte und Verfahren fest. Änderungen werden mit Lage, Tiefe und aktuellem Planstand beschrieben.
Sie gleichen die auszuführenden Punkte mit dem übergebenen Stand ab. Unerwartete Hindernisse oder Abweichungen werden vor einer eigenständigen Verlagerung mitgeteilt.
FONTANA-EOD beurteilt den Kampfmittelumfang für den konkreten Eingriff. Vor der Nutzung eines Ergebnisses für benachbarte Punkte oder größere Tiefen wird der neue Eingriffsraum mit dem dokumentierten Umfang abgeglichen.
In Deutschland übernehmen die Kampfmittelbeseitigungsdienste der Länder und örtlich zuständige Behörden Aufgaben der Gefahrenabwehr und Fundbearbeitung. Ihre Einbindung sowie die Aufgaben von Ordnungsbehörde und gegebenenfalls Bauaufsicht werden für den Projektort geklärt. Außerhalb Deutschlands gelten die dortigen Zuständigkeiten. Ansprechpartner, Auflagen und Meldewege werden der konkreten Baumaßnahme zugeordnet.
Eine Anzeige oder Dokumentation geologischer Untersuchungen beantwortet nicht automatisch die Kampfmittelfrage. Die jeweiligen Verfahren und Zuständigkeiten bleiben getrennt; für die Ausführung muss dennoch ein abgestimmter Stand vorliegen.
Für die Kampfmittelbearbeitung an geplanten Bohrpunkten und Baugrundaufschlüssen in Deutschland richtet sich der erforderliche Erlaubnis- und Befähigungskontext nach dem Sprengstoffgesetz, insbesondere §§ 7 und 20, soweit diese für die konkrete Tätigkeit einschlägig sind. Auftraggeber und Fachfirma klären vor der Ausführung, welche Aufgaben, Verantwortlichkeiten und entsprechenden Nachweise zum vereinbarten Leistungsumfang gehören. § 7 SprengG betrifft die gewerbliche Erlaubnis für erlaubnispflichtige Tätigkeiten, § 20 SprengG den Befähigungsschein verantwortlicher Personen. Nach § 1b SprengG zählt auch das Aufsuchen von Fundmunition zum Umgang.
Welche Erlaubnisse und Befähigungen für eine Tätigkeit in Deutschland erforderlich sind, richtet sich nach dem konkreten Auftrag. Die einschlägigen Anforderungen der 1. SprengV werden bei den konkret beauftragten Arbeiten berücksichtigt. Leistungsumfang, verantwortliche Fachkräfte und die vorgesehenen Arbeitsschritte gehören in die Auftragsklärung. Behördliche Entscheidungen werden durch die jeweils zuständigen Stellen getroffen.
Erlaubnisse und Befähigungen einordnenDie Gefährdungsbeurteilung muss die jeweilige Tätigkeit und ihre Umgebung berücksichtigen. Kampfmittelbezogene Gefährdungen treten neben die Risiken des Bohrens, Aushubs, Verkehrs oder Betriebs. Die DGUV Information 201-027 unterstützt die tätigkeitsbezogene Vorbereitung. Die DGUV Regel 113-003 betrifft das Zerlegen oder Vernichten von Explosivstoffen beziehungsweise entsprechenden Gegenständen und die Beseitigung von Fundmunition und wird bei einschlägigen Tätigkeiten berücksichtigt. Die für das Vorhaben maßgeblichen Vorgaben und Arbeitsschutzmaßnahmen sind mit den beteiligten Verantwortlichen abzustimmen.
Unterlagen und Randbedingungen für die VorbereitungDie BFR KMR beschreiben ein strukturiertes Vorgehen auf Bundesliegenschaften. Ihre Methoden- und Dokumentationsgrundsätze können bei der fachlichen Planung helfen. Für die Arbeiten an Bohrpunkten und Baugrundaufschlüssen werden ihre Anwendung, örtliche Verfahren und Zuständigkeiten projektbezogen geklärt. Bei einem tatsächlichen Fund oder konkreten Verdacht bleiben die vorgesehenen Melde- und Sicherungswege maßgeblich.
Ergebnisse und Grenzen nachvollziehbar dokumentierenEine übersichtliche Zusammenstellung kann zu jedem Punkt die vorgesehene Bauhandlung, den zugehörigen Bericht und noch offene Voraussetzungen nennen. Bewahren Sie den vollständigen Untersuchungsbericht mit seinen Anlagen auf. Ein isoliertes Häkchen oder ein allgemeiner Vermerk ohne Bezug zum untersuchten Raum kann die Aussage des Berichts nicht vollständig wiedergeben.
Für spätere Arbeiten ist der konkrete Umfang entscheidend. Wurde ein einzelner Aufschluss vorbereitet, entsteht daraus keine flächige Bewertung für das gesamte Grundstück. Auch tiefer reichende oder anders verlaufende Folgearbeiten benötigen einen Vergleich mit der dokumentierten Aussage. Bewahren Sie deshalb auch nach der Erkundung die zugehörigen Planstände und Punktlisten auf.
Fachliche Grundlagen: BFR KMR: Räumplanung mit Räumkonzept – Einleitung · BFR KMR: Geophysik · BFR KMR: Dokumentation · § 8 GeolDG: Geologische Untersuchungen und Nachweisdaten · Bundesanstalt für Wasserbau: Geotechnische Feldversuche
Die Baufachlichen Richtlinien Kampfmittelräumung enthalten Vorgaben zu historischer und technischer Erkundung, Räumkonzept, Vergabe und Dokumentation für ihren festgelegten Aufgabenbereich des Bundes. Ihre Anwendung auf die konkrete Baumaßnahme an Bohrpunkten und Baugrundaufschlüssen sowie örtlich geltende Anforderungen und Zuständigkeiten werden gesondert geklärt.
Einzelne Punkte sind Teil eines größeren Erkundungsprogramms. Geotechnische, umweltbezogene und kampfmitteltechnische Ergebnisse werden mit derselben Lage- und Tiefenplanung verknüpft.

Aufschlüsse und spätere Gründungsfragen fachlich voneinander abgrenzen.
Geotechnisches Erkundungsprogramm
Umwelt-, Baugrund- und Kampfmittelfragen auf derselben Fläche abstimmen.
Untersuchungen koordinieren
Eine historische Einordnung, die technische Sondierung und die Bearbeitung eines Befunds haben unterschiedliche Aufgaben. Die Auswahl folgt dem konkreten Eingriff und dem bisherigen Erkenntnisstand.

Die historische Grundlage für das geplante Baufeld prüfen und erkennbare Hinweise auf Kampfmittelverdacht mit ihren Auswertungsgrenzen einordnen.
Historische Luftbildauswertung
Tiefere Eingriffe mit ihrer Lage, Ausführung und erforderlichen räumlichen Untersuchung betrachten.
Tiefen- und Bohrlochsondierung
Eine gegebenenfalls erforderliche baubegleitende Bearbeitung mit den Voruntersuchungen und dem vorgesehenen Aushubablauf abstimmen.
BauaushubüberwachungDie Anfrage verbindet Punktkennzeichnungen mit Lageplan, Höhenbezug, Solltiefe und vorgesehener Ausführung. Ungeklärte Varianten bleiben erkennbar. FONTANA-EOD kann den fachlichen Bedarf daran ausrichten und benötigte Ergänzungen für eine belastbare Aufgabenbeschreibung benennen.
Vor dem jeweiligen Aufschluss werden die verwendete Planung und die vorliegenden Untersuchungsergebnisse zusammengeführt. Abweichungen werden mit den fachlich Verantwortlichen abgestimmt. Der aktuelle Punkt bleibt in der Dokumentation von verworfenen Varianten und früheren Arbeitsständen unterscheidbar.
Die Unterlagen zeigen, welcher Raum untersucht wurde und welche Bedingungen zur Aussage gehören. Die Baugrundplanung vergleicht diese Angaben mit dem tatsächlich vorgesehenen Aufschluss. Weitere Punkte oder zusätzliche Tiefen werden gesondert zugeordnet. Die Kampfmittelunterlagen bleiben neben den geotechnischen Ergebnissen verfügbar.

Nennen Sie den Standort und markieren Sie die Aufschlusspunkte im Lageplan. Ergänzen Sie Angaben zur Erreichbarkeit und den Kontakt für den Zugang. Die regionale Orientierung ersetzt weder die Punktliste noch die räumliche Beschreibung der vorgesehenen Arbeit.

Bereits vorhandene Auskünfte und Untersuchungsberichte werden mit Datum und räumlichem Bezug bereitgestellt. Projektbezogene Anforderungen werden durch die jeweils zuständigen Beteiligten geklärt. Aussagen zu benachbarten Bereichen bleiben von den Unterlagen für die aktuellen Aufschlusspunkte unterscheidbar.
Ein Lagepunkt wird zusammen mit den Angaben zur Tiefe und Ausgangshöhe betrachtet. Das erleichtert den Vergleich zwischen Planung und Untersuchung. Werden diese Angaben geändert, wird der Zusammenhang erneut geprüft. Die unveränderte Bezeichnung eines Punkts bestätigt für sich keinen unveränderten Untersuchungsumfang.
Ergebnisse und Begriffe vertiefenEin geotechnischer Bericht beschreibt die jeweils vereinbarten Baugrundfragen. Die Kampfmitteldokumentation behandelt ihren eigenen Untersuchungsgegenstand. Für den Aufschluss werden die benötigten Aussagen zusammengeführt. Keine der beiden Unterlagen wird allein durch die gemeinsame Lagebezeichnung zum Ersatz für die andere.
Geotechnische und Kampfmittelberichte getrennt zuordnenErgibt sich aus der Baugrundplanung ein weiterer Punkt, werden dessen Lage, Tiefe und vorgesehene Ausführung übermittelt. Die Fachfirma gleicht ihn mit dem bisherigen Untersuchungsstand ab. Der zusätzliche Eingriff erhält eine nachvollziehbare Zuordnung, bevor bereits vorliegende Ergebnisse dafür verwendet werden.
Ergebnisse und Begriffe vertiefenEine Änderung ist vor dem Bodeneingriff fachlich abzugleichen. Neue Lage, Höhenbezug und geplanter Verlauf müssen erkennen lassen, ob die vorhandene Kampfmittelaussage noch passt oder eine Ergänzung benötigt wird.
Sie ist ein wichtiger Bezug, reicht aber allein nicht aus. Auch die eindeutig zuordenbare Lage, Ansatzhöhe, geplante Tiefe und gegebenenfalls der Verlauf müssen bekannt sein.
Nur im tatsächlich dokumentierten räumlichen Umfang. Eine pauschale Aussage für Nachbarpunkte oder das gesamte Grundstück lässt sich aus der Untersuchung eines einzelnen Aufschlussbereichs nicht ableiten.
Nein. Das in Deutschland geregelte Anzeige- und Datenverfahren nach dem Geologiedatengesetz hat einen anderen Gegenstand. Die fachlichen Voraussetzungen des Bodeneingriffs sind zusätzlich nach den jeweils einschlägigen Anforderungen zu klären.
Hilfreich sind eine aktuelle gemeinsame Punktliste, ein zugehöriger Lageplan, Angaben zu Höhe, Verlauf und Tiefe sowie die vorhandenen Kampfmittelberichte. Änderungen gegenüber früheren Fassungen sollten klar gekennzeichnet sein. Für die kampfmittelbezogene Leistungs- und Kostenabgrenzung zählen außerdem Anzahl und räumlicher Untersuchungsumfang der Punkte, Arbeitszugang, Störeinflüsse, geeignete Verfahren und Dokumentationsbedarf.
Erschwerte oder nicht belastbare Auswertungen werden mit ihren Einschränkungen erkennbar gehalten. Sie werden nicht als negatives Untersuchungsergebnis gewertet. Die Fachbeteiligten klären anhand der Untersuchungsfrage und der örtlichen Bedingungen, welche weitere Information oder Bearbeitung für den betreffenden Aufschluss benötigt wird.
Sie bleiben im Bearbeitungsstand als nicht ausgeführt erkennbar. Eine geplante Untersuchung darf nicht als tatsächlich erledigt erscheinen. Falls der Punkt später benötigt wird, wird der aktuelle Eingriff erneut mit den vorhandenen Erkenntnissen abgeglichen.
Bei einem unerwarteten verdächtigen Gegenstand die Arbeiten im betroffenen Bereich sofort einstellen. Den Gegenstand nicht berühren, bewegen oder weiter freilegen. Den unmittelbaren Bereich verlassen, Abstand halten und andere ohne Eigengefährdung fernhalten. In Deutschland unverzüglich die Polizei unter 110 verständigen; außerhalb Deutschlands den örtlichen Notrufweg nutzen. Die zuständigen Stellen bestimmen das weitere Vorgehen. Bauleitung, Auftraggeber und Erkundungsplanung informieren; die interne Weitergabe darf den Notruf nicht verzögern.
Ein erster Kontakt ist auch mit vorläufigen Unterlagen möglich. Kennzeichnen Sie, welche Angaben feststehen und welche noch geplant oder unklar sind. Beschreiben Sie die nächste benötigte Projektentscheidung; das geeignete Verfahren wird anhand des Eingriffs und der Untersuchungsbedingungen gemeinsam abgestimmt.
Übermitteln Sie Adresse beziehungsweise Region sowie einen Lageplan mit Punktlagen, Ansatzhöhen, Bohrverläufen und vorgesehenen Tiefen. Ergänzen Sie die geplanten Eingriffstiefen, gegebenenfalls Bezugshöhen und das vorgesehene Bauverfahren. Auch Arbeitsräume und zusätzliche Bodeneingriffe außerhalb der eigentlichen Bauwerkskontur sollten erkennbar sein. Bei Varianten muss feststehen, welche bereits ausgewählt ist und welche nur als mögliche Alternative betrachtet wird.
Senden Sie vollständige Kampfmittelunterlagen mit Anlagen sowie relevante Bestands- und Leitungspläne. Hinweise zu Auffüllungen, metallischen Einbauten oder eingeschränktem Zugang helfen bei der Einordnung. Ein Auszug ohne Lageplan kann die räumliche Aussage eines Berichts verdecken. Bekannte Lücken oder widersprüchliche Angaben sollten deshalb bereits in der Anfrage genannt werden.
Benennen Sie den geplanten Ausführungszeitraum sowie die Ansprechpartner bei der verantwortlichen Erkundungsplanung und der Bauleitung. Beschreiben Sie, ob eine Ausschreibung vorbereitet, ein konkreter Eingriff abgestimmt oder ein vorhandener Bericht auf eine Änderung bezogen werden soll. Aus diesen Angaben wird der nächste fachliche Schritt entwickelt. Eine feste Aussage zu Aufwand oder Termin setzt eine ausreichende Abgrenzung der Aufgabe voraus.
Übermitteln Sie die aktuelle Punktliste und den zugehörigen Lageplan zusammen mit den vorgesehenen Tiefen und Aufschlussarten. Fügen Sie vorhandene Kampfmittelunterlagen hinzu und kennzeichnen Sie bereits bekannte Lageänderungen. Wir gleichen die vorgesehenen Punkte mit den vorhandenen Kampfmittelunterlagen ab und klären, welche Bereiche untersucht werden müssen und welche Angaben noch fehlen.
Für die Zuordnung Ihrer Anfrage: Branchen und Anwendungsfälle. Region des Vorhabens.
Ob historische Luftbildauswertung, Kampfmittelsondierung, Oberflächensondierung mit Georadar/GPR, Geomagnetik oder TDEM, Tiefensondierung, Bohrlochsondierung, Bauaushubüberwachung, Flächenräumung oder Kampfmittelbergung erforderlich ist, ergibt sich aus Standort, Eingriff, Tiefe, Untergrund und vorhandenen Unterlagen. Eine frühe Kampfmittelprüfung schafft Klarheit für Ausschreibung, Terminplanung, Arbeitsschutz und Bauausführung.
FONTANA-EOD verbindet die Erlaubnis nach § 7 SprengG, Fachkräfte mit Befähigungsschein nach § 20 SprengG, geeignete Sondier- und Räumverfahren sowie eine nachvollziehbare Dokumentation. Übermitteln Sie Lageplan, Eingriffstiefe, Bauphase und vorhandene Unterlagen für die fachliche Erstprüfung.