Soforthilfe bei Kampfmittelfund – Bomben, Blindgänger und Munition richtig behandeln
Diese Seite dient der sicherheitsorientierten Erstinformation für den Fall, dass ein Kampfmittel oder ein kampfmittelverdächtiger Gegenstand aufgefunden wird. Hierzu zählen insbesondere Bomben, Blindgänger, Granaten, Munition, Zünderteile sowie sonstige Gefechtsrückstände aus militärischen Auseinandersetzungen.
Maßgeblich ist bereits der begründete Verdacht. Eine Identifikation oder Bewertung durch Laien ist weder erforderlich noch zulässig. Im Zweifel gilt stets: Abstand halten, nicht berühren, Bereich sichern, Polizei verständigen (Notruf 110).
Die nachfolgenden Hinweise stellen keine Einzelfallanweisung dar, sondern geben eine zusammenfassende Orientierung auf Grundlage übereinstimmender behördlicher Verhaltensregeln der Länder und Polizeibehörden. Den Anordnungen der zuständigen Stellen ist im konkreten Fall stets Folge zu leisten.
Grundlegender Sicherheitsgrundsatz
Kampfmittel sind grundsätzlich als unberechenbar und potenziell lebensgefährlich zu behandeln. Zustand, Funktionsfähigkeit und Reaktionsverhalten sind von außen regelmäßig nicht erkennbar. Alter, Korrosion, Feuchtigkeit, mechanische Belastung oder Lageveränderungen können das Risiko zusätzlich erhöhen.
Bereits geringfügige Einwirkungen – Berührung, Bewegung, Erschütterung – können unvorhersehbare Reaktionen auslösen. Deshalb ist jede eigenmächtige Handlung strikt zu unterlassen.
Merksatz:
Nicht anfassen – nicht bewegen – Abstand halten – absperren – melden.
1. Sofortmaßnahmen bei Verdacht (Checkliste)
Sobald ein Gegenstand möglicherweise als Kampfmittel in Betracht kommt, sind unverzüglich folgende Maßnahmen umzusetzen. Entscheidend ist nicht die Gewissheit, sondern die Gefahrenvermeidung.
- Tätigkeiten sofort einstellen: Erdarbeiten, Bauarbeiten oder sonstige Arbeiten im Nahbereich sind unverzüglich zu beenden. Jede Erschütterung ist zu vermeiden.
- Gegenstand nicht berühren oder bewegen: Kein Freilegen, kein Reinigen, kein Verschieben, kein Abtransport. Der Fund ist in der vorgefundenen Lage zu belassen.
- Abstand halten und Personen fernhalten: Der Gefahrenbereich ist zu räumen. Insbesondere Kinder, Unbefugte und Tiere sind fernzuhalten.
- Fundstelle sichern und markieren: Die Stelle ist aus sicherer Distanz sichtbar zu kennzeichnen (z. B. Absperrband, Warnkegel).
- Unverzüglich melden: Die Polizei ist zu informieren (Notruf 110). Den Anweisungen der Einsatzkräfte ist Folge zu leisten.
- Keine Eigenmaßnahmen: Auch vermeintlich kleine Teile (z. B. Patronen, Zünderreste) können gefährlich oder hinweisgebend sein.
Wurde ein Gegenstand bereits versehentlich bewegt oder durch Maschinenkontakt erfasst, ist jede weitere Einwirkung sofort zu unterlassen. Die Lage ist unverzüglich zu melden und ausdrücklich auf die erfolgte Lageveränderung hinzuweisen.
2. Meldeweg und Zuständigkeit
Für Bürgerinnen und Bürger ist die Polizei der bundesweit einheitliche und zuverlässige Erstkontakt bei einem Kampfmittelfund. In akuten oder unklaren Situationen ist der Notruf 110 zu wählen.
Die Polizei übernimmt die Erstbewertung der Gefahrenlage und bindet – je nach Bundesland – die zuständige Ordnungsbehörde sowie den Kampfmittelbeseitigungsdienst ein. Eine direkte Kontaktaufnahme mit Fachstellen durch Privatpersonen ist regelmäßig nicht erforderlich.
Bei der Meldung sollten – soweit gefahrlos möglich – Angaben zum Ort, zur Auffindesituation sowie zur Umgebung gemacht werden. Spekulationen über Art oder Zustand des Gegenstands sind zu vermeiden.
3. Besonderheiten bei Funden auf Baustellen
Kampfmittelfunde treten häufig im Zusammenhang mit Erdarbeiten auf. Baustellen stellen aufgrund von Maschinen, Verdichtung und Erschütterungen ein besonderes Gefährdungspotenzial dar.
Bei jedem Verdacht gilt auf Baustellen: sofortiger Arbeitsstopp im betroffenen Bereich, Absperrung, Meldung und Abwarten behördlicher Anweisungen.
Eine Wiederaufnahme der Arbeiten darf erst erfolgen, wenn eine eindeutige Freigabe durch die zuständigen Stellen vorliegt. Wirtschaftliche oder terminliche Erwägungen sind nachrangig.
4. Funde im Garten, Wald, Feld oder Gewässernähe
Kampfmittel werden nicht nur im städtischen Bereich, sondern auch auf Privatgrundstücken, in Wäldern, auf Feldern oder an Gewässern aufgefunden.
Unabhängig vom Auffindeort gelten dieselben Grundregeln: nichts anfassen, Abstand halten, Fundstelle sichern und melden.
Der Gedanke, solche Gegenstände „zu sichern“, „abzugeben“ oder als Souvenir mitzunehmen, ist strikt abzulehnen und kann erhebliche Gefahren und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
5. Rechtliche Einordnung (Überblick)
Die Gefahrenabwehr bei Kampfmitteln ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Eigenmächtiges Handeln kann neben der Gefährdung von Leib und Leben auch ordnungs- oder strafrechtliche Folgen haben.
Die konkrete Zuständigkeitsorganisation ist landesrechtlich geregelt. Unabhängig davon ist jeder verpflichtet, Gefahren zu vermeiden und behördliche Anordnungen zu befolgen.
