Recht, Zuständigkeiten & Arbeitsschutz
Kampfmittelverdacht und Kampfmittelfunde sind im Bau- und Infrastrukturbereich nicht nur technisch zu bewerten, sondern berühren regelmäßig rechtlich geprägte Zuständigkeitsfragen sowie arbeitsschutzrechtliche und unfallverhütungsrechtliche Anforderungen. Für die Projektpraxis ist entscheidend, dass Verantwortlichkeiten eindeutig bestimmt, Melde- und Entscheidungswege klar festgelegt und Schutzmaßnahmen wirksam organisiert werden. Die Qualität der Maßnahmenkette bemisst sich dabei nicht allein am Ergebnis, sondern insbesondere daran, ob die Schritte von der Feststellung eines Verdachtsmoments über Absicherung und Kommunikation bis zur weiteren Bearbeitung nachvollziehbar, dokumentierbar und im Rahmen von Prüfungen belastbar sind.
Die nachfolgenden Ausführungen ordnen die typischen Rollen im Projekt, die behördlichen Zuständigkeitsstrukturen und die wesentlichen arbeitsschutz- sowie UVV-relevanten Grundlagen ein. Ziel ist eine praxistaugliche, zugleich rechtlich strukturierte Orientierung, die es Auftraggebern, Bauleitungen und ausführenden Unternehmen ermöglicht, Verdachts- und Fundlagen in geordnete Prozesse zu überführen und Haftungs- sowie Sicherheitsrisiken zu minimieren.
1. Zuständigkeiten im Kampfmittelkontext
1.1 Grundstruktur: staatliche Aufgabenwahrnehmung und Projektverantwortung
Die Kampfmittelbeseitigung ist in Deutschland im Kern eine Aufgabe der Länder. In der praktischen Umsetzung existieren landesspezifische Organisationsformen (Kampfmittelbeseitigungsdienste bzw. vergleichbare Strukturen), die als zuständige Stellen für die fachliche Bewertung, Entschärfung oder Bergung von Kampfmitteln auftreten. Für Bau- und Infrastrukturprojekte folgt daraus, dass die Projektseite nicht „behördlich“ tätig wird, aber sehr wohl für eine ordnungsgemäße Projektorganisation verantwortlich bleibt: Verdachtslagen sind ernst zu nehmen, Gefährdungen sind zu vermeiden, und es sind geordnete Abläufe vorzusehen, die die Einschaltung zuständiger Stellen ermöglichen.
1.2 Projektrollen: Bauherr, Auftraggeber, Bauleitung, Unternehmen, SiGe-Koordination
Im Projektumfeld wirken regelmäßig mehrere Rollen zusammen. Der Bauherr bzw. Auftraggeber trägt typischerweise die Verantwortung für die sachgerechte Projektorganisation, insbesondere die risikoadäquate Planung, die Auswahl geeigneter Fachunternehmen und die Einrichtung belastbarer Kommunikations- und Entscheidungswege. Die Bauleitung (bzw. örtliche Bauüberwachung) ist regelmäßig für die operative Steuerung auf der Baustelle zuständig, einschließlich der Umsetzung von Sperrungen, Arbeitsunterbrechungen und der Koordination der Gewerke. Ausführende Unternehmen tragen Verantwortung für die tatsächliche Durchführung der Arbeiten unter Beachtung der Arbeitsschutzvorgaben, die Unterweisung der Beschäftigten und die Einhaltung der Verhaltensregeln bei Verdacht oder Fund.
Bei Vorliegen einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo) sind die einschlägigen Koordinationsaufgaben im Sinne der Baustellenverordnung zu berücksichtigen. Die Koordination ersetzt nicht die Verantwortung der einzelnen Arbeitgeber, schafft aber eine strukturierte Ebene zur Abstimmung von Gefährdungsbeurteilungen, Schutzmaßnahmen, Unterweisungen und Baustellenorganisation.
1.3 Melde- und Entscheidungskette: organisatorische Mindestanforderungen
Prüfungs- und haftungsrelevant ist regelmäßig nicht nur, ob eine Meldung erfolgt ist, sondern ob eine nachvollziehbare, projektintern definierte Kette existiert: Wer erkennt Verdachtsmomente, wer stoppt Arbeiten, wer sperrt ab, wer informiert Bauleitung/Projektsteuerung/Auftraggeber, wer dokumentiert, und wer gibt weitere Schritte frei. Ohne eine solche Struktur entstehen typischerweise widersprüchliche Weisungen, unkontrollierte Eingriffe und nachträgliche Nachweisprobleme. Die Kette ist daher nicht als Formalie, sondern als wesentlicher Bestandteil der Risikosteuerung zu behandeln.
2. Arbeitsschutzrechtliche Grundlagen
2.1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Grundpflichten
Zentraler Ausgangspunkt ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen sowie an veränderte Gegebenheiten anzupassen. Im Kampfmittelkontext bedeutet dies insbesondere: Gefährdungen sind zu ermitteln und zu beurteilen, Schutzmaßnahmen sind organisatorisch und technisch umzusetzen, Beschäftigte sind zu unterweisen, und eine sichere Baustellenorganisation ist sicherzustellen.
2.2 Gefährdungsbeurteilung als Kerninstrument (§ 5 ArbSchG)
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist im Kampfmittelkontext das zentrale Instrument zur risikoadäquaten Planung. Sie hat die konkret geplanten Tätigkeiten, die eingesetzten Arbeitsmittel, die örtlichen Verhältnisse, die Eingriffstiefen und die möglichen Verdachtsmomente einzubeziehen. Praktisch bedeutet dies, dass Verdachtslagen nicht „nebenbei“ behandelt werden dürfen, sondern in der Gefährdungsbeurteilung als relevanter Gefahrenfaktor abgebildet werden müssen, einschließlich organisatorischer Regeln für den Verdachts- oder Fundfall, Absperrkonzept, Kommunikationskette und Unterweisungsschwerpunkte.
2.3 Baustellenverordnung (BaustellV) und Koordination (SiGe-Plan)
Die Baustellenverordnung (BaustellV) regelt insbesondere Koordinationspflichten bei Baustellen mit mehreren Arbeitgebern. Kampfmittelverdacht ist als sicherheitsrelevanter Aspekt im Rahmen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination sachgerecht zu berücksichtigen, soweit er projektrelevant ist. Praktisch bedeutet dies: Abstimmung der Schutzmaßnahmen zwischen den Gewerken, klare Festlegung von Verantwortlichkeiten im Ereignisfall, Schnittstellenmanagement (z. B. Tiefbau, Leitungsbau, Trassenbau, Baugruben, Spezialtiefbau) und Sicherstellung, dass Maßnahmen nicht durch parallel laufende Arbeiten unterlaufen werden.
2.4 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Arbeitsmittel
Soweit Arbeitsmittel eingesetzt werden (z. B. Bagger, Rammgeräte, Bohranlagen, Trennschneider, Verdichter), sind die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu beachten. Im Kampfmittelkontext ist insbesondere relevant, dass Arbeitsmittel nicht in gesperrten oder verdächtigen Bereichen weiter betrieben werden dürfen und dass Arbeitsverfahren so zu wählen sind, dass unkontrollierte Eingriffe in potenzielle Kampfmittelbereiche vermieden werden. Die Auswahl geeigneter Arbeitsverfahren kann damit Bestandteil der risikoadäquaten Planung sein.
2.5 Gefahrstoffrechtliche Bezüge (GefStoffV) und Expositionen
Das Gefahrstoffrecht (insbesondere GefStoffV) kann im Kampfmittelumfeld mittelbar relevant werden, etwa wenn bei Erdarbeiten kontaminierte Böden, Altlasten oder sonstige Expositionen auftreten. Auch wenn Kampfmittel selbst nicht als „klassische“ Gefahrstoffe behandelt werden, bleibt das Grundprinzip bestehen: Gefährdungen sind zu identifizieren und Schutzmaßnahmen zu organisieren. In der Praxis ist daher eine integrierte Betrachtung von Kampfmittelrisiken und sonstigen bodenbezogenen Risiken häufig sachgerecht.
3. Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und DGUV-Regelwerk
3.1 DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention)
Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ bildet die tragende UVV-Grundlage. Sie konkretisiert Pflichten zur Organisation des Arbeitsschutzes, zur Unterweisung, zur Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung sowie zur Verhütung von Arbeitsunfällen. Im Kampfmittelkontext ist insbesondere bedeutsam, dass Unterweisungen zielgerichtet und anlassbezogen erfolgen, dass klare Verhaltensregeln etabliert sind und dass der Arbeitgeber die Einhaltung der Regeln überwacht. Die UVV-Pflichten sind dabei nicht optional, sondern Bestandteil der betrieblichen Pflichtenlage.
3.2 DGUV Regel 100-001 und Organisationspflichten
Die DGUV Regel 100-001 („Grundsätze der Prävention“) enthält Auslegungshilfen und Konkretisierungen, insbesondere zur Organisation, Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung. Für Baustellen mit Kampfmittelbezug ist die praktische Bedeutung hoch, weil die Regel die Erwartung an eine geordnete Sicherheitsorganisation verdeutlicht: Zuständigkeiten müssen festgelegt, Verfahren müssen bekannt gemacht und kontrolliert werden, und bei besonderen Gefährdungen sind besondere Maßnahmen zu treffen.
3.3 Baustellenspezifische DGUV-Regeln und Unterweisungsschwerpunkte
Unabhängig von speziellen Kampfmittelregelungen sind die DGUV-Regelwerke für Bauarbeiten (je nach Tätigkeit, Branche und Gefährdung) einzubeziehen, insbesondere dort, wo Erdarbeiten, Verkehrssicherung, Maschinenbetrieb oder Arbeiten in Baugruben erfolgen. Im Kampfmittelkontext sind Unterweisungsschwerpunkte regelmäßig: Erkennen typischer Verdachtsmomente, Verhaltensregeln („nicht berühren, nicht bewegen, nicht freilegen“), Absperrung und Zugangskontrolle, Meldewege sowie sichere Fortführung von Arbeiten außerhalb gesperrter Bereiche.
4. Sprengstoffrecht und fachliche Befähigung
4.1 Sprengstoffgesetz (SprengG) und Befähigung
Soweit Tätigkeiten mit Explosivstoffen oder deren Handhabung betroffen sind, sind die Regelungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) einschlägig. In der praktischen Projektsteuerung ist bedeutsam, dass Tätigkeiten, die eine sprengstoffrechtliche Befähigung voraussetzen, nicht durch unqualifiziertes Personal erfolgen dürfen. Für Auftraggeber ist daraus der Grundsatz abzuleiten, dass einschlägige Leistungen nur durch fachlich geeignete und befugte Stellen erbracht werden dürfen und dass die Projektorganisation dies bereits in der Leistungsplanung berücksichtigt.
4.2 Abgrenzung: Baustellenpersonal vs. Fachkräfte
Im Verdachts- oder Fundfall ist die Grenze zwischen allgemeiner Baustellentätigkeit und fachlich spezialisierten Tätigkeiten strikt zu ziehen. Baustellenpersonal hat die Aufgabe, Arbeiten zu stoppen, abzusichern, zu melden und zu dokumentieren; eine eigenständige technische Einordnung, Bergung oder Manipulation ist zu unterlassen. Die fachliche Bewertung und die weitere Bearbeitung erfolgen in den dafür vorgesehenen Prozessen und durch entsprechend qualifizierte Kräfte. Diese Abgrenzung ist arbeitsschutz- und haftungsrechtlich regelmäßig von zentraler Bedeutung.
5. Praktische Umsetzung: Baustellenorganisation, UVV-konforme Prozesse, Nachweisführung
5.1 Unterweisung und Betriebsanweisung
Eine wirksame Unterweisung im Kampfmittelkontext muss über allgemeine Hinweise hinausgehen. Sie hat die konkreten Tätigkeiten und örtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen. Inhaltlich gehören hierzu insbesondere: typische Erscheinungsformen verdächtiger Gegenstände, Verhalten bei Verdacht/Fund, Sofortmaßnahmen (Stopp/Absperrung), Kommunikationskette, Verbot der Manipulation, Sicherung von Geräten und Maschinen, sowie die Regelung, unter welchen Voraussetzungen Arbeiten außerhalb gesperrter Bereiche fortgesetzt werden dürfen. In der Praxis empfiehlt sich eine schriftlich fixierte Betriebs-/Projektanweisung als Bestandteil der Baustellenorganisation, die zugleich die Prüffähigkeit erhöht.
5.2 Absperrung, Zutrittskontrolle, Trennung von Arbeitsbereichen
Absperrungen müssen wirksam, sichtbar und kontrolliert sein. Ein bloßes „Markieren“ genügt regelmäßig nicht. Erforderlich sind klare Sperrzonen, Zutrittskontrolle, gegebenenfalls die Benennung von Verantwortlichen für die Überwachung, sowie eine organisatorisch saubere Trennung von Arbeitsbereichen. Nur wenn diese Trennung tatsächlich eingehalten wird, kann ein Teilbetrieb der Baustelle außerhalb des Gefahrenbereichs verantwortbar sein.
5.3 Dokumentationsstandard: Ereignisprotokoll, Lagebezug, Zeitbezug
Dokumentation ist im Kampfmittelkontext regelmäßig prüfungsrelevant. Mindestbestandteile sind: Zeitpunkt der Feststellung, lagegenaue Beschreibung (Koordinaten/Lageplanbezug), Umstände des Auffindens, getroffene Sofortmaßnahmen, beteiligte Personen, Informations- und Meldekette, sowie die getroffenen Entscheidungen. Inhaltlich ist strikt faktenbasiert zu dokumentieren; Spekulationen zur Art des Gegenstands sind zu vermeiden. Ziel ist eine nachvollziehbare, revisionsfeste Maßnahmenkette.
5.4 Projektsteuerung und Freigabeentscheidungen
Freigabeentscheidungen im Kampfmittelkontext setzen eine belastbare Entscheidungsgrundlage voraus. Diese ergibt sich aus fachlicher Bewertung, dokumentierter Maßnahmenkette und klarer Abgrenzung von Bereichen. Projektsteuerung und Bauüberwachung benötigen Ergebnisse, die lagebezogen und inhaltlich nachvollziehbar sind, um Bauablaufentscheidungen zu treffen und gegenüber internen Prüffunktionen zu vertreten. Aus diesem Grund sind Vorgehen und Ergebnisformate bereits im Vorfeld so zu strukturieren, dass sie für Projektprozesse anschlussfähig sind.
6. Prüfungsrelevante Klarstellungen
Warum ist die Zuständigkeitsverteilung im Kampfmittelkontext rechtlich und praktisch zentral?
Weil Gefährdungsminimierung und Nachweisführung maßgeblich davon abhängen, ob im Ereignisfall ein geordneter Ablauf umgesetzt wird. Ohne klare Zuständigkeiten entstehen unkontrollierte Eingriffe, widersprüchliche Weisungen und Dokumentationslücken, die Sicherheitsrisiken und Haftungspotenziale erhöhen.
Warum sind UVV und Arbeitsschutz nicht „Nebenpflichten“, sondern Teil der Projektsicherheit?
Weil die Vermeidung von Arbeitsunfällen und Gefährdungen auf Baustellen nicht allein von Technik, sondern von Organisation, Unterweisung und Kontrolle abhängt. UVV-konforme Prozesse sind damit Bestandteil der Risikosteuerung und zugleich Voraussetzung, um Maßnahmen in Prüf- und Nachweissituationen belastbar darzustellen.
Warum ist Dokumentation im Verdachts- und Fundfall ein eigenständiges Qualitätskriterium?
Weil Entscheidungen über Sperrungen, Bauabläufe und weitere Maßnahmen nachvollziehbar sein müssen. Dokumentation schafft die Grundlage für projektinterne Freigaben, behördliche Kommunikation und spätere Klärungen und reduziert dadurch Reibungsverluste sowie haftungsrelevante Unklarheiten.
7. Regionale Einordnung und Einsatzschwerpunkte
Rechtliche und arbeitsschutzbezogene Grundpflichten gelten bundesweit; die konkrete Umsetzung ist vorhaben- und lagebezogen auszugestalten. Für die operative Projektpraxis von FONTANA-EOD liegen Schwerpunkte insbesondere in Niedersachsen, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Bayern, Baden-Württemberg und dem Saarland. Maßgeblich ist stets eine dokumentierbare Projektorganisation mit klaren Zuständigkeiten, UVV-konformer Baustellenorganisation und wirksamen Schutzmaßnahmen.
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